1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen der GSTK GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern (im Folgenden „Auftraggeber“), sofern nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, ohne dass sie erneut ausdrücklich vereinbart werden müssen. Abweichende Vereinbarungen müssen in Textform getroffen werden.
2. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer erbringt Planungs- und Beratungsleistungen in den Bereichen Architektur, Energieberatung, Elektro- sowie Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärtechnik (HKLS) auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2021) sowie individueller vertraglicher Vereinbarungen. Die entsprechenden Leistungsbilder gemäß HOAI sind dabei maßgeblich.
3. Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag kommt durch Bestätigung des Angebots seitens des Auftraggebers in Textform (z.B. per E-Mail, Fax oder Post) oder durch Unterzeichnung eines individuellen Vertrags zustande. Die Textform ist grundsätzlich für alle vertraglichen Vereinbarungen ausreichend, sofern keine strengere Form (z.B. Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift) ausdrücklich vereinbart wurde. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen ebenfalls der Textform.
(2) Für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird der Auftraggeber ausdrücklich und separat über sein Widerrufsrecht informiert. Der Vertrag gilt als verbindlich, wenn der Auftraggeber die Widerrufsbelehrung in Textform (z.B. per E-Mail oder Post) erhalten hat und die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist.
(3) Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten, indem er dies ausdrücklich und in Textform gegenüber der GSTK GmbH erklärt. Durch diesen Verzicht kann die GSTK GmbH sofort mit der Leistungserbringung beginnen, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung durch die GSTK GmbH sein Widerrufsrecht verliert.
4. Leistungsumfang und Änderungen
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag und den darin definierten Leistungen oder, soweit vereinbart, aus den Leistungsphasen gemäß der HOAI. Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der Textform (z.B. per E-Mail), um rechtswirksam zu sein. Mündliche Vereinbarungen sind nicht ausreichend und haben keine rechtliche Wirkung.
(2) Jegliche Änderung oder Erweiterung des Leistungsumfangs führt zu einer entsprechenden Anpassung des Honorars. Die GSTK GmbH wird den Auftraggeber vorab über die entstehenden Mehrkosten informieren. Erst mit einer Zustimmung in Textform beider Parteien wird die Leistungsänderung wirksam und das angepasste Honorar verbindlich. Sollten sich dabei die anrechenbaren Kosten oder Flächen ändern, wird die Honorarberechnungsgrundlage gemäß den Vorgaben der HOAI angepasst.
(3) Wiederholungen von Grundleistungen, die auf Änderungen basieren, werden gesondert abgerechnet. Eine Grundleistung gilt als erbracht, wenn sie abgeschlossen und vom Auftraggeber durch Zahlung der entsprechenden Leistung akzeptiert wurde. Die Abrechnung kann auch im Rahmen von Abschlagsrechnungen erfolgen und gilt als abgeschlossen, wenn aus der Rechnung die 100%-ige Erbringung der Leistung hervorgeht. Diese Abrechnung erfolgt auf Grundlage der zusätzlich erbrachten Leistungen in der jeweiligen Leistungsphase, auch wenn sich die anrechenbaren Kosten nicht ändern.
(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereitzustellen, um Verzögerungen zu vermeiden. Kommt der Auftraggeber trotz Aufforderung diesen Verpflichtungen nicht nach, so führt dies zur Aufhebung jeglicher vereinbarter Zeitpläne oder Fristen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, eigenständig zu entscheiden, wann die erforderlichen Leistungen als vollständig erbracht gelten und wann der Auftrag weiter bearbeitet wird. Die zeitliche Verschiebung des Auftrags berechtigt den Auftraggeber nicht, den Vertrag zu kündigen oder andere Ansprüche geltend zu machen. Jegliche daraus resultierenden Verzögerungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(5) Mitwirkungspflicht des Auftraggebers: Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung durch den Auftragnehmer nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 80 % des gesamten vereinbarten Honorars für die bis dahin erbrachten und bereitgestellten Leistungen in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(6) Abnahme der Leistung: Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als abgenommen, wenn der Auftraggeber diese ausdrücklich abgenommen hat oder sie ohne wesentliche Mängel genutzt werden. Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung über die Fertigstellung keine Abnahme, gilt die Leistung als abgenommen.
5. Festlegung der Honorarzone
(1) Die Einordnung eines Projekts in eine Honorarzone erfolgt auf Grundlage der Bewertungsmerkmale gemäß HOAI und wird vom Auftragnehmer nach den Anforderungen des Projekts und den Bedingungen des Bauvorhabens verbindlich festgelegt. Eine nachträgliche Herabsetzung der Honorarzone ist ausgeschlossen, es sei denn, es treten neue, nicht vorhersehbare Umstände auf.
(2) Unstimmigkeiten bezüglich der Honorarzone sind vor Beginn der Planung zu klären. Mit dem Start der Planungsarbeiten gilt die Honorarzone als vereinbart. Eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten kann eine Anpassung der Honorarzone nach sich ziehen.
6. Vergütung und Nebenkosten
(1) Die Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der HOAI sowie dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Vergütung nach Pauschalhonorar oder tatsächlichem Aufwand (z.B. Stundensätze) zu berechnen.
(2) Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten oder Druckkosten, werden pauschal oder nach Einzelnachweis abgerechnet, sofern nicht anders vereinbart. Reisekosten werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet, es sei denn, eine Pauschale wurde vereinbart. Besondere Leistungen, wie z.B. 3D-Modellierung oder vertiefte Kostenschätzungen, werden separat in Rechnung gestellt.
7. Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug fällig. Der Auftraggeber hat die Rechnung unverzüglich zu begleichen. Sollte der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung beglichen werden, gerät der Auftraggeber automatisch in Verzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Unternehmern) sowie Mahngebühren zu verlangen. Zudem behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, bei Zahlungsrückständen die Erbringung weiterer Leistungen auszusetzen, bis sämtliche offenen Forderungen beglichen sind.
8. Abschlagszahlungen und Honoraranpassung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für bereits erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Abschlagszahlungen basieren auf den zum jeweiligen Zeitpunkt anrechenbaren Kosten gemäß den vereinbarten Leistungsphasen der HOAI.
(2) Eine rückwirkende Anpassung bereits gestellter Abschlagsrechnungen aufgrund nachträglicher Kostenänderungen ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich jedoch das Recht vor, das Honorar anzupassen, wenn eine Erhöhung der anrechenbaren Kosten festgestellt wird, insbesondere nach der Kostenberechnung gemäß HOAI. Dies gilt auch für bereits erbrachte Leistungen, insbesondere in den Leistungsphasen 1-3. Eine Reduzierung des Honorars aufgrund gesunkener anrechenbarer Kosten wird hingegen ausgeschlossen.
9. Besondere Leistungen
(1) Besondere Leistungen, die über die vertraglich vereinbarten Grundleistungen hinausgehen – wie zusätzliche Vor-Ort-Termine, Spezialanalysen oder andere nicht in der HOAI aufgeführte Leistungen – werden gesondert abgerechnet. Diese Leistungen müssen in Textform (z.B. per E-Mail) vereinbart werden, bevor sie erbracht werden können.
(2) Wenn der Auftraggeber nachträglich zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen möchte, behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, diese Leistungen zu einem gesonderten Honorar abzurechnen. Die Honorarvereinbarung muss dabei ebenfalls in Textform festgehalten werden.
10. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen resultieren, uneingeschränkt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, die aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) resultieren, und zwar begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. In diesem Fall ist die Haftung auf das 2-fache des Auftragswerts begrenzt.
(2) Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, es sei denn, diese Schäden beruhen auf vorsätzlichem Verhalten.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Leistungsausfälle, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände verursacht werden, wie z.B. Naturkatastrophen, Epidemien, behördliche Maßnahmen oder technische Störungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
11. Gewährleistung
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen.
(2) Der Auftragnehmer hat das Recht zur Nachbesserung. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Minderung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
(3) Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt zwei Jahre ab der Abnahme der Leistungen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, während dieser Frist etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen, andernfalls erlöschen Gewährleistungsansprüche.
12. Nutzung von Projekten zu Werbezwecken und Referenzen
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, das Projekt sowie erstellte Pläne, Entwürfe und Fotos des Projekts zu Werbezwecken zu nutzen, zu veröffentlichen und als Referenz auf seiner Webseite oder in anderen Medien zu präsentieren, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Name des Projekts, die erbrachten Leistungen sowie der Name des Auftraggebers für diese Zwecke verwendet werden dürfen. Eine Nennung sensibler Informationen, die über den Projektrahmen hinausgehen, ist jedoch ausgeschlossen, sofern nicht vorher ausdrücklich genehmigt.
(3) Der Auftraggeber kann der Nutzung seines Namens oder der eindeutigen Projektdaten für Werbezwecke jederzeit in Textform widersprechen. Bereits veröffentlichte Daten müssen jedoch nicht gelöscht oder entfernt werden.
13. Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Die vom Auftragnehmer erstellten Pläne, Entwürfe und sonstigen geistigen Werke unterliegen dem Urheberrecht des Auftragnehmers. Diese Werke dürfen vom Auftraggeber nur im vertraglich vereinbarten Umfang genutzt werden.
(2) Optische Merkmale des Bauwerks, insbesondere Fassade, Form und Gestaltungselemente, dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht verändert werden. Dies gilt insbesondere für die ersten 10 Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks, es sei denn, vertraglich wird eine andere Frist festgelegt.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor jeder geplanten Änderung den Auftragnehmer rechtzeitig in Textform zu informieren, um eine Genehmigung einzuholen. Eine Nutzung des Bauwerks für andere Zwecke oder eine Veränderung der Gestaltung ist ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers unzulässig.
(4) Das Urheberrecht bleibt in jedem Fall beim Auftragnehmer, auch nach vollständiger Bezahlung der Leistungen. Veröffentlichungen oder Bearbeitungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
14. Datenschutz und Datenverarbeitung
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber bereitgestellten personenbezogenen Daten gemäß den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu verarbeiten. Die Daten werden ausschließlich zur Erfüllung und Abwicklung des Vertrages verwendet.
(2) Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung notwendig ist (z.B. an Subunternehmer) oder der Auftraggeber dem ausdrücklich zugestimmt hat.
(3) Der Auftraggeber kann jederzeit Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und deren Löschung oder Berichtigung fordern, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
15. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird für die Dauer des jeweiligen Projekts geschlossen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(2) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers, ist der Auftragnehmer berechtigt, 80 % des vereinbarten Honorars in Rechnung zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
(3) Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
16. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
(3) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz der GSTK GmbH, sofern gesetzlich zulässig.